Allgemeine Verkaufsbedingunge (AGB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen der naturamus GmbH

Weilheimer Str. 3, 73101 Aichelberg, Deutschland

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung in der Fassung, die dem Käufer zum Zeitpunkt seiner Bestellung zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde, und gelten auch für ähnliche künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut darauf verweisen müssen.

(3) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungsvoraussetzung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner AGB vorbehaltlos ausführen.

(4) Mit dem Käufer im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises ist für den Inhalt solcher Vereinbarungen ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers bezüglich des Vertrages (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) müssen schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax), erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Befugnis des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Verweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Dokumente – auch in elektronischer Form – zur Verfügung gestellt haben, an denen wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung), in Textform oder durch Lieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Lieferfrist etwa vier Wochen ab Vertragsabschluss.

(2) Können wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht einhalten, werden wir den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits vom Käufer geleistete Gegenleistungen werden wir unverzüglich zurückerstatten. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn unser Lieferant uns nicht rechtzeitig beliefert, sofern wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder wir noch unser Lieferant ein Verschulden trifft oder wir im konkreten Fall nicht zur Beschaffung der Leistung verpflichtet sind.

(3) Das Vorliegen eines Lieferverzugs unsererseits richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall muss der Käufer jedoch eine förmliche Inverzugsetzung aussprechen.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle einer Befreiung von der Leistungspflicht (z. B. aufgrund der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Abnahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager; dieses ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versandkauf). Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere den Frachtführer und den Transportweg) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Lieferung auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungsverkaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzugsgefahr jedoch mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Durchführung des Transports bestimmte Person oder Stelle auf den Käufer über. Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend. Die Übergabe oder Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Käufer mit der Abnahme in Verzug ist.

(3) Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, leistet er keine Mitwirkung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, dem Käufer zuzurechnenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz für den daraus entstehenden Schaden einschließlich zusätzlicher Aufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung in Höhe der uns entstandenen Kosten pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder – falls keine Lieferfrist vereinbart wurde – mit der Mitteilung, dass die Ware versandbereit ist, bis zu dem Tag, an dem der Annahmeverzug endet.

§ 5 Verpackung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Art und Qualität der Verpackung selbst.

Gemäß dem Verpackungsgesetz nehmen wir die Rückgabe unserer Produktverpackungen entgegen. Der Käufer ist für die Rücksendung der Verpackungen an unseren Firmensitz verantwortlich und hat die damit verbundenen Logistikkosten zu tragen.

IBCs, FIBCs, Spundfässer und Kanister müssen vollständig entleert, verschlossen und unbeschädigt sein.

Für weitere Informationen zur Rücksendung kann sich der Käufer rechtzeitig vor der geplanten Rücksendung an uns wenden.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise ab Lager zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Bei Fernabsatzgeschäften (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Versandkosten ab Lager sowie die Kosten für eine vom Käufer gewünschte Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zahlbar. In Ausnahmefällen ist nach schriftlicher gegenseitiger Vereinbarung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen möglich. Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens bei der Auftragsbestätigung angeben.

(4) Nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während der Verzugszeit werden Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe des geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Unser Anspruch auf Handelsfälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.

(5) Der Käufer hat nur dann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Falle von Mängeln an der Lieferung bleiben die Gegenansprüche des Käufers unberührt, insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch die Zahlungsunfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung nicht austauschbarer Waren (Sonderanfertigungen) können wir unseren Rücktritt unverzüglich erklären; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware vor, bis alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vollständig beglichen sind.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte (z. B. durch Pfändungen) die uns gehörende Ware beschlagnahmen.

(3) Bei Vertragsverletzung durch den Käufer, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit, sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Die Aufforderung zur Rückgabe stellt nicht gleichzeitig eine Rücktrittserklärung dar; vielmehr sind wir lediglich berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen und uns das Recht zum Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, können wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben oder wenn die Setzung einer solchen Frist nach geltendem Recht nicht erforderlich ist.

(4) Sofern nachstehend unter (c) nichts anderes bestimmt ist, ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse in vollem Umfang, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter das Eigentumsrecht des Dritten bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gelten für das entstehende Produkt dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen gegen Dritte, die aus dem Weiterverkauf der Waren oder des daraus entstandenen Produkts entstehen, entweder vollständig oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz an uns als Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.

(c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle für die Einziehung erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung in Kenntnis setzt. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der Verwertungserlös der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln (einschließlich falscher oder unvollständiger Lieferung sowie unsachgemäßer Montage oder fehlerhafter Montageanleitung) die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Endlieferung von unverarbeiteten Waren an einen Verbraucher unberührt, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus dem Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware vom Käufer oder einem anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde, z. B. durch Einarbeitung in ein anderes Produkt.

(2) Unsere Haftung für Mängel richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Alle Produktbeschreibungen und Herstellerspezifikationen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder die von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben wurden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website), gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware.

(3) Sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Wir übernehmen jedoch keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder anderer Dritter (z. B. Werbeaussagen), die der Käufer uns nicht als für seine Kaufentscheidung maßgeblich angegeben hat.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind oder die er aufgrund grober Fahrlässigkeit übersieht (§ 442 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Darüber hinaus setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§§ 377, 381 des Handelsgesetzbuchs (HGB)). Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, muss in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung eine Prüfung erfolgen. Tritt ein Mangel bei der Lieferung, bei der Prüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt zutage, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel müssen in jedem Fall innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden, nicht bei der Prüfung erkennbare Mängel innerhalb derselben Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Prüfung und/oder die Mängelrüge, ist unsere Haftung für nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gemeldete Mängel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erbringen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die erforderliche Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

(7) Der Käufer hat uns die für die erforderliche Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere durch Herausgabe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an uns zurückzusenden. Die Nacherfüllung umfasst weder die Demontage der mangelhaften Sache noch deren Wiedereinbau, sofern wir ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet waren.

(8) Wir tragen oder erstatten die für die Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die Erstattung der Kosten verlangen, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstanden sind (insbesondere Untersuchungs- und Transportkosten), es sei denn, das Fehlen eines Mangels war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z. B. wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder um unverhältnismäßige Schäden zu verhindern, ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst zu beheben und von uns die Erstattung der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Selbstbehebung ist uns unverzüglich, wenn möglich im Voraus, mitzuteilen. Das Recht zur Selbstbehebung gilt nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wären, die entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.

(10) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine vom Käufer gesetzte angemessene Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem geringfügigen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Erstattung vergeblicher Aufwendungen bestehen – auch bei Mängeln – nur gemäß § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes vorgesehen ist, haften wir für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wir haften für Schäden – unabhängig vom Rechtsgrund – nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten; geringfügige Pflichtverletzung) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (eine Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden beschränkt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Dritte sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (einschließlich der in ihrem Auftrag handelnden Personen), für deren Verschulden wir nach geltendem Recht haften. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde; ebenso wenig gelten sie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer den Vertrag nur dann aufheben oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein unentgeltliches Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Weitere besondere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund eines Mangels der Ware, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Die Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Buchstabe a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen ausschließlich den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einheitlicher internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Aichelberg, Kreis Göppingen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist. In allen Fällen sind wir jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer vorherigen Einzelvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorangehende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich ausschließlicher

Aichelberg, April 2021